Honorarberatung durch Versicherungsmakler

 

  

Lesen Sie hierzu auch den ausführlichen Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth in der Zeitschrift AssCompact 9/2008 (klicken Sie hier).
 
Beratung mit dem Ziel des Abschlusses eines Vertrages gegen Honorar ist zulässig!
 
Vermittlung von Versicherungen gegen Honorar ist zulässig!
 
Bestandspflege gegen Honorar ist zulässig!
 
Wer anderes behauptet verkennt die eindeutige Rechtslage.
 
Der § 34 d GewO sagt zur Honorarberatung, dass ein Versicherungsmakler Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten darf. Somit ist der Versicherungsmakler im unternehmerischen Bereich einem Versicherungsberater quasi gleichgestellt.
Aber wie verhält es sich mit der Verbraucher-Beratung gegen Honorar?
Eine allein rechtliche Beratung des Verbrauchers gegen Entgelt ist gem. § 34 d GewO mit Blick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unzulässig. ABER: Aus § 5 RDG  geht klar hervor, dass sogenannte Annextätigkeiten, also die im Zusammenhang mit der Haupt- also Maklertätigkeit stehende Rechtsberatung zulässig ist. Das mit der Einführung des § 34 d GewO diese bisher zulässige Annextätigkeit durch den Gesetzgeber unterbunden werden sollte, ist nicht ersichtlich. Eine umfassende Beratungstätigkeit, die u.a. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen und die Kundenvertretung gegenüber den Versicherern betrifft, gehört zum Berufsbild des Versicherungsmaklers und ist selbstverständlich weiterhin zulässig. 
Sie als Makler können diese Chance nutzen.
Finanztest (2/2008) schreibt zur Honorarberatung:
„Eine ausführliche Altersvorsorgeberatung gegen Honorar kostet zwischen 1 500 und 2 000 Euro, ... „
Stellen Sie Ihren Kunden solche Rechnungen?
Warum nicht?
Finanztest (2/2008) schreibt  an den Kunden gewandt:
„In einem möglichst kostenlosen Orientierungsgespräch legen Sie mit dem Berater fest, was er für Sie tun soll und was das kosten wird. Nimmt er nicht nur ein Honorar, verpflichten Sie ihn, Provisionen anzugeben. Halten Sie alles schriftlich fest.“
Ja, richtig! Sie als Makler investieren Ihre Zeit, um den Kunden optimal zu beraten mit dem Ziel eines Abschlusses. Hierfür kann ein Honorar vereinbart werden. Jeder Rechtsanwalt, Steuerberater und auch Arzt stellt für seine Analyse und Beratung dem Kunden eine Rechnung.
Wir erstellen Ihnen die erforderlichen Vereinbarungen. Greifen Sie nicht auf wertlose Muster zurück. Eine indiviuelle Ausarbeitung, unmittelbar auf Ihr Geschäftskonzept zugeschnitten ist immer erforderlich, um die vorhandenen Fallstricke zu vermeiden.  

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20.04.2010

"... quasi Deutschlands oberster Finanzberater."


so die Süddeutsche Zeitung über Rechtsanwalt Norman Wirth in einem Artikel über Falschberatungen in Verbraucherzentralen






05.07.2010

Vermittlerrisiko ACI-Dubai-Fonds


Die Luft wird dünner für ACI-Anleger und damit auch für die Vermittler. Achtung - jetzt keine Fehler machen!
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Insolvenzverwalter fordert von Kunden und Vermittlern sämtliche Zahlungen der Akzenta AG zurück! mehr...