Spezial: Informationen für DG-Fonds Anleger (05/2009)
In den achtziger und neunziger Jahren haben sich eine Vielzahl von Anlegern an den DG-Fonds beteiligt. Die Fonds wurden von der DG-Anlage GmbH mit Sitz in Frankfurt/Main konzipiert. Die DG-Anlage GmbH ist zudem Gründungsgesellschafterin der Fonds. Weitere Gründungsgesellschafterin ist die DZ Bank – vormals DG Bank – welche zum Verbund der Raiffeisen-Volksbanken gehört. Die Fondsanteile wurden in erster Linie über die einzelnen Volksbanken vertrieben.

Zwischenzeitlich ist bei den Anlegern, die sich zur Zeichnung einer Beteiligung werben ließen, Ernüchterung eingekehrt. Die finanzielle Lage der Fonds ist z.T. desaströs. Die prognostizierten Einnahmen konnten nicht annähernd erreicht werden, einige Fonds sind sogar unmittelbar insolvenzgefährdet. Viele Anleger müssen daher einen Totalverlust ihrer Einlage einkalkulieren. Bei den Fonds, bei denen den Anlegern Ausschüttungen zugeflossen sind, besteht zudem die Gefahr, dass diese zurückgezahlt werden müssen.

Die DZ Bank und die DG Anlagegesellschaft versuchen die Misere mit einer ungünstigen Entwicklung der allgemeinen Marktverhältnisse zu begründen. Dies ist nachvollziehbar, geht unserer Ansicht nach jedoch an der Realität vorbei. Tatsächlich sind viele der Probleme hausgemacht oder waren zumindest von Anfang an erkennbar, wurden aber von den Initiatoren verharmlost. Wir halten die Aussichten der Anleger, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, daher für groß.

Bei allen DG-Fonds sehen wir hinreichende Ansatzpunkte für Prospektfehler:

    * So zeichnen sich nahezu alle Prospekte durch allzu optimistische Prognosezahlen aus, deren Einhaltung unter Berücksichtigung der Marktsituation auch seinerzeit schon sehr fragwürdig war.
    * Ferner vermitteln die Prospekte entgegen der tatsächlichen Sachlage den Anschein einer hohen Sicherheit einer Beteiligung. Dementsprechend fallen die Risikobelehrungen sehr spärlich aus und fehlen bei einigen Prospekten (z.B. DG Fonds Nr. 17) sogar gänzlich.
    * Bei vielen Fonds werden die sog. „weichen Kosten“, welche nicht gewinnbringend investiert werden und somit für den Anleger keinen Nutzen haben, nur ungenügend offen gelegt. Teilweise konnten wir hier sogar Zahlungen an konzerneigene Firmen nachweisen, welche in den Prospekten nicht ausgewiesen sind. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen glasklaren Prospektfehler dar.

Anleger sollten deshalb prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen können. Diese würden im Ergebnis auf eine vollständige Rückabwicklung abzielen. Als Anspruchsgegner kommen hierbei zum Einen die Gründungsgesellschafter in Betracht, welche nach den Grundsätzen der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung für fehlerhafte Prospektangaben einzustehen haben.

Sofern die Beteiligung von einer Volksbank vermittelt wurde, sollte zudem eine Inanspruchnahme des Kreditinstituts in Erwägung gezogen werden. Die jeweilige Volksbank war aufgrund eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit dem Kunden verpflichtet, die Plausibilität der Fondskonzepte, an der wie oben dargestellt Zweifel bestanden, zu überprüfen. Zudem hatte sie den Kunden umfassend über die Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei vielen DG-Fonds bestand darüber hinaus eine Negativberichterstattung in der Fachpresse. Auch hierauf muss ein beratendes Kreditinstitut den Anleger nach der überwiegenden Auffassung der Gerichte hinweisen. Eine gerichtlich durchsetzbare Rückabwicklung der Anlage ist möglich!
 
Vergleichsangebote von den betreffenden Banken sollten Sie auf jeden Fall kompetent prüfen lassen, um zu vermeiden, dass Sie einen bei Vergleichsabschluss nicht mehr rückgängig zu machenden Verlust erleiden. 
 
Sofern Sie ergänzende Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch kontaktieren oder eine E-Mail an folgende Adresse senden berger@wirth-rechtsanwaelte.com. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Berger.

 


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