Letzte Ergänzung: 21.07.2010
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Akzenta AG, Neubeuern - Informationen für Vermittler und Kunden
Am 31.05.2006 wurden diverse Wohn- und Geschäftshäuser in Bayern und Hessen durch rund 100 Kriminalbeamte, Steuerfahnder und Staatsanwälte durchsucht. Hierbei wurden der Firmengründer der Akzenta AG, Herr Ulrich Chmiel sowie die Herren Alexander Chmiel, Christian Chmiel und Oliver Braun vorläufig festgenommen. Vermögenswerte wurden sichergestellt.
Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft waren u.a., dass die Kunden über die Verwendung der auszuschüttenden Gelder getäuscht wurden sowie darüber, dass sie sich an einem Unternehmen beteiligten, welches einen wirtschaftlichen Mehrwert schöpft, während wertschöpfende Umsätze angeblich nur einen äußerst geringen Anteil der Einnahmen der Akzenta AG darstellten.
Bereits seit mehreren Jahren hatten verschiedene Behörden, auch in Zusammenarbeit, gegen die Akzenta AG ermittelt. Angefangen von der Staatsanwaltschaft München II, über die BaFin, das Finanzamt Rosenheim (Umsatzsteuer, Betriebsprüfung) bis zur Kriminalinspektion Rosenheim. Seit Untersagung der Secuplex durch die BaFin und die entsprechende Abwicklung stand die Akzenta AG dort weiter unter Beobachtung.
Vor ca. 7 Jahren hat die Staatsanwaltschaft München II ein Verfahren gegen die Verantwortlichen der Akzenta AG eingestellt, weil es sich nach der Auffassung der damaligen Strafverfolger nicht um ein unerlaubtes Schneeballsystem handelte. Es sei, nach deren damaliger Auffassung, nicht unmöglich, dass die in Aussicht gestellten Vorteile erreicht werden könnten. Es wurde weiter festgestellt, dass ein verbotenes Einlagengeschäft im Sinne des § 1 I KWG nicht vorliegt. Ein Verstoß gegen das KWG bestand nicht. Der Tatbestand des § 16 II UWG (progressive Werbung) war ebenfalls nicht erfüllt. Es wurde in der Vergangenheit ebenfalls mehrfach festgestellt, dass ein Betrug (§ 263 I StGB) durch Täuschung über das Risiko des Totalverlustes ohne Gegenleistung nicht gegeben ist, da die Verträge diesbezüglich eindeutige Aussagen trafen. Die Umsatzbeteiligung erschien damit im Ergebnis der Behörden als eine risikoreiche Option, mit der viel zu gewinnen aber auch alles zu verlieren ist. Dies war den Kunden jedoch - so damals die Staatsanwaltschaft - bekannt und konnte nicht als Betrugsvorwurf im Raum bleiben.
Vermittler (Aktivpartner), welche sich direkt mit Ansprüchen ihrer Kunden konfrontiert sehen, sollten unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Für eventuelle strafbare Handlungen von Verantwortlichen haften Sie als Vermittler grundsätzlich nicht. Eine Haftung käme lediglich in Frage, wenn Sie gegen bestimmte Aufklärungs- oder Plausibilitätsprüfungspflichten gegenüber dem Kunden verstoßen hätten. Ob dies der Fall ist, kann nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Für Akzenta-Vermittler bzw. Aktivpartner ist bei Kontakt mit ihren Kunden folgendes zu beachten: Weder sollten Sie rechtsberatend tätig werden noch eine persönliche Stellungnahme zur der derzeitigen oder zukünftig möglichen Situation Ihren Kunden gegenüber abgeben. In jedem Fall sollten Sie bemüht sein, weiterhin das bisherige Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihren Kunden bestehen zu lassen. Für Fragen Ihrer Kunden sollten Sie erreichbar sein und diese, soweit möglich, sachlich beantworten.
Wir weisen auf Folgendes hin:
- Wir werden keine Mandate von Kunden der Akzenta AG annehmen, welche darauf gerichtet sein könnten, gegen die Akzenta AG, für sie handelnde Personen (mit Ausnahme des Insolvenzverwalters) und/oder Vermittler bzw. Aktivpartner vorzugehen.
- Wir waren und sind nicht für die Akzenta AG, ihre Tochterunternehmen oder die jeweilige Geschäftsführung anwaltlich tätig.
- Die Kanzlei "Wirth-Rechtsanwälte" steht ausschließlich betroffenen Vermittlern bzw. Aktivpartnern oder aber ausnahmesweise Kunden in Rückforderungsverfahren mit dem Insolvenzverwalter mit ihrem Know How und Wissen in dieser Angelegenheit zur Verfügung.
Prozesskostenhilfe abgelehnt: In einem Verfahren, in welchem ein Aktivpartner von einer Kundin verklagt wurde und durch uns vertreten wird, hat das zuständige Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 27.04.2007 bereits den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe abgewiesen. Bei Prüfung der beabsichtigten Klage hat das Amtsgericht der Klage keine Aussicht auf Erfolg zugestand. Ein auf Seiten der Klägerin durch ein Beratungsverschulden des Aktivpartners verursachter Vermögensschaden sei nicht ersichtlich. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Klage abgewiesen: Das Landgericht Kiel hat mit zivilrechtlichem Urteil vom 26.04.2007 eine Klage u.a. gegen die Akzenta AG abgewiesen. Es sei keine Anspruchsgrundlage auf Rückzahlung des gezahlten Geldes ersichtlich, da die vertraglichen Grundlagen eindeutig gewesen seien. Eine Täuschung sei zudem nicht gegeben. Es wird erheblich auf den Umstand abgestellt, dass es sich bei den prognostizierten zukünftigen Zahlungen eben um "Prognosen" handelte. Es wurde Berufung eingelegt.
In einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch wurde die Klage eines Kunden gegen eine Aktivpartnerin (Akzenta-Vermittlerin) auf Schadenersatz wegen des an die Akzenta gezahlten Betrages abgewiesen. Die Aktivpartnerin wurde durch uns vertreten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung wurde eingelegt.
10.10.2007
In dem Berufungsverfahren eines Aktivpartners vor dem Landgericht Karlsruhe wurde der Aktivpartner zu Schadenersatz an einem Kunden verurteilt. Der Aktivpartner wurde erst ab der zweiten Instanz - also im Berufungsverfahren - durch uns vertreten. Die Lehre aus diesem Urteil sollte unbedingt sein, dass sich alle Aktivpartner sofort, wenn gegen sie Ansprüche geltend gemacht werden, anwaltlicher Hilfe versichern. Wer (wie der betreffende Aktivpartner) meint, in der ersten Instanz sich allein verteidigen zu können und zudem auch noch gesetzlich vorgeschriebene Fristen versäumt, auf die er schriftlich hingewiesen wurde, geht ein unkalkulierbares Risiko ein. In der zweiten Instanz können viele zuvor gemachte Fehler dann nicht mehr korrigiert werden. Ich zitiere hierzu aus der Zivilprozessordnung (das ist die Verfahrensordnung für zivilrechtliche Gerichtsverfahren): § 531 Abs. 2 ZPO "Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie ... im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht." Es bleibt die Feststellung, dass es - neben diesem einen negativen Urteil - bereits mehrere für Aktivpartner positive Gerichtsentscheidungen gibt. Jeweils durch uns durchgesetzt.
11.12.2007
Erfolg für Akzenta-Vermittlerin (Aktivpartnerin): Nachdem bereits die erste Instanz für die Aktivpartnerin vor dem Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch durch uns gewonnen wurde, ist nunmehr auch das Berufungsverfahren erfolgreich beendet worden. Aufgrund eines eindringlichen Hinweises des Landgerichts Nürnberg an die Klägerseite wurde nunmehr die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück genommen. Das klageabweisende Urteil im Sinne der Vermittlerin ist somit rechtskräftig.
20.01.2008
Offensichtlich sind zwischenzeitlich die Namen und Anschriften sämtlicher Kunden der Akzenta AG für Interessierte zugänglich. Das ist nicht allzu sehr verwunderlich; immerhin sind diese Daten in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte enthalten. Wer die vollständige Akte hat (diese wurde auf Anforderung auf DVD an mandatierte Anwälte verschickt), hat auch die Daten. So war es nur eine Frage der Zeit, bis unseriös agierende Rechtsanwaltskanzleien sich dieser Daten annehmen und alle Kunden unter vorgeschobenen Gründen in werblicher Weise anschreiben. Leider eine nicht unübliche Verfahrensweise gerade in Fällen des Kapitalanlagerecht. Letztlich geht es einzig um die Erlangung neuer Mandate. Für derartige Post empfielt sich in der Regel nur eine Verfahrensweise: ab in den Papierkorb.
05.02.2008
Ein Rechtsanwalt, welcher sämtliche Akzentakunden angeschrieben hatte, hat mit Datum vom 29.01.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Gegen ihn wurden von Kunden der Akzenta AG diverse Strafanzeigen gestellt sowie Beschwerden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Bremen eingereicht. Die Unterlassungserklärung hat folgenden Wortlaut: "Hiermit verpflichte ich, Rechtsanwalt xxxx, mich, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von € 10.000,00 zu unterlassen, an Umsatzbeteiligte der Akzenta AG zu schreiben, in der Art und Weise, wie dies mit dem Rundschreiben vom 16.01.2008 geschehen ist." Den meisten interessierten Lesern wird dieses Rundschreiben bekannt sein.
12.02.2008
Eine Kammer des Landgerichts München hat in Verfahren einiger Kunden die Akzenta zur Rückzahlung des an die Akzenta AG gezahlten Geldes verurteilt. Nach hiesigen Informationen wurden jedoch die Verfahren gegen die inhaftierten und mitverklagten Personen abgetrennt und werden ggf. nach Abschluss des Strafverfahrens weiter verhandelt. Die Akzenta AG wird gegen diese Urteile Berufung einlegen. Sie sind somit nicht rechtskräftig.
14.02.2008
Uns erreichten diverse Anfragen wegen der Presseveröffentlichungen zu den - nicht rechtskräftigen - zivilrechtlichen Urteilen gegen die Akzenta AG vor dem Landgericht München. Hierzu Folgendes:
1. die Urteile sind nicht rechtskräftig;
2. Berufung durch die Akzenta AG ist angekündigt;
3. unsere Kanzlei war an diesen Verfahren nicht beteiligt und kann daher hierzu keine weiteren Auskünfte erteilen.
09.03.2008
Ein Untersuchungsrichter des Kantons Schwyz hatte die Akzenta AG und deren „Umsatzbeteiligung“ aufgrund eines Ersuchens der Eidgenössischen Bankenkommission geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfungen wurde ein Verfahren nicht eröffnet, da die „Umsatzbeteiligung“ der Akzenta AG und die Tätigkeit der Mitarbeiter beanstandungslos seien. Dies ist die zweite derartige Entscheidung in der Schweiz, nachdem bereits im April 2007 im Kanton Bern ein Nichteröffnungsbeschluss zugunsten der Akzenta AG erging.
"Zwei Juristen - drei Meinungen": dieser Spruch passt wohl kaum irgendwo besser, als bei der Bewertung der rechtlichen Fragen zur Akzenta AG. Auch das u.a. für die zivilrechtlichen Klagen gegen die Akzenta AG zuständige Landgericht München bestätigte nun erneut die alte Binsenweisheit. Es gibt dort mehrere sogenannte Kammern (verschiedene Richter), die über u.a. gegen die Akzenta AG eingereichte Klagen auf Rückzahlung des an die Akzenta gezahlten Geldes zu entscheiden haben. Nachdem es im Januar von der 22. Kammer - noch nicht rechtskräftige - Urteile gegen die Akzenta AG gab, hat nun die 35. Kammer des Landgerichts München am 03.03.2008 acht Klagen gegen die Akzenta AG abgewiesen. Die Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Berufung gegen diese Urteile wurde durch die Klägervertreter ebenfalls bereits angekündigt.
17.04.2008
Erneuter Erfolg eines von uns vertretenen Aktivpartners der Akzenta AG vor Gericht! Heute fand eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Borna statt. Auf nachdrückliches Anraten des zuständigen Richters hat der Kunde der Akzenta AG seine Klage gegen den Aktivpartner zurück genommen. Der Richter bescheinigte dem Kläger, wie schon zuvor das Amtsgericht Rosenheim, bei welchem die Klage ursprünglich rechtshängig war, mangelnde Erfolgsaussichten.
