Am 22. Mai 2007 ist die neue
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
(Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) in Kraft getreten. Dies führt
in Verbindung mit dem § 34 d Gewerbeordnung (GewO) zu grundlegenden
Rechtsänderungen für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater.
Nunmehr brauchen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die
gewerbsmäßig tätig sind, eine Berufserlaubnis und sie werden in einem elektronischen
Register geführt. Dieses Register wird beim DIHK eingerichtet und von den IHKs
geführt. Es kann unter der Internetadresse: http://www.vermittlerregister.org
eingesehen werden.
Entstehung der VersVermV
Gemäß der Richtlinie 2002/92/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
09.12.2002 wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet die Tätigkeiten der
Versicherungsvermittler unter eine Erlaubnis zu stellen. In der Richtlinie
wurden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung festgelegt. Die VersVermV ist die Umsetzung dieser
Verpflichtung in Deutschland.
Laut der EU-Richtlinie sollen die Vorschriften zur Vollendung des
Binnenmarktes der Finanzdienstleistungen und zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes auf diesem Gebiet beitragen.
Arten von Versicherungsvermittlern
§ 34 d Abs. 1 GewO unterscheidet zwischen Versicherungsmaklern und
Versicherungsvertretern. Im § 42 a VVG finden sich die Definitionen für diese
beiden Begriffe. Danach ist Versicherungsvertreter, wer von einem Versicherer
oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig
Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsmakler
ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss
von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem
Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Der Versicherungsmakler, der auf der Seite des Kunden steht und damit kundenorientiert
arbeiten muss / soll, ist gem. § 42 b VVG verpflichtet, seinem Rat eine
hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von
Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine
Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die
Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Wenn er dieser Pflicht nicht
nachkommt macht sich der Versicherungsmakler gem. § 42 e VVG
schadensersatzpflichtig, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies
ist Ausdruck dessen, dass sich der beauftragende Kunde darauf verlassen muss,
dass er von dem Versicherungsmakler einen objektiven und tatsächlichen
Überblick über die Marktverhältnisse erhält.
Änderungen gegenüber dem alten Recht
Wesentlichste Änderung gegenüber dem alten Recht ist die Einführung einer
Berufserlaubnis für die Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die
von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilt wird. Voraussetzung
für die Erteilung gem. § 34 d Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) sind
- die notwendige Zuverlässigkeit für den Gewerbebetrieb,
- geordneten Vermögensverhältnissen,
- eine Berufshaftpflicht,
- Sachkunde, die in einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden muss.
zu 1. Zuverlässigkeit
Gem. § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in
der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen
eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges,
Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer
Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
zu 2. geordnete Vermögensverhältnisse
Diese liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers
das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder
vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 34 d Abs.
2 Nr.2 GewO).
zu 3. VSH
Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen genommen werden. Hierbei beträgt die
Mindestversicherungssumme 1 Million Euro für jeden Versicherungsfall und 1,5
Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. (§ 9 VersVermV)
zu 4. Sachkunde
Der Vermittler muss über die für die Versicherungsvermittlung notwendige
Sachkunde verfügen. Die Sachkunde muss im Rahmen einer Sachkundeprüfung (IHK) nachgewiesen werden.
Ausnahmen
Für gebundene Versicherungsvermittler sieht der § 34 d Abs. 4 GewO
eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht vor, wenn diese ihre Tätigkeit als
Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die
Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausüben und durch das oder
die Versicherungsunternehmen für diese Vermittler die uneingeschränkte Haftung
aus ihrer Vermittlertätigkeit übernommen wird.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler bestehen. U.a. Vermittler die eine Versicherung nur als Zusatzleistung zu ihrem eigentlichen Produkt vermitteln (z.B. Reisebüro - Reiserücktrittsversicherung, Kfz-HÄndler - Haftpflichtversicherung). Diese produktazessorischen Vermittler sind regelmäßig von der Erlaubnispflicht befreit.
Hiernach brauchen Gewerbetreibende keine Erlaubnis, wenn sie
- nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
- ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
- keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln,die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
- die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
- die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.
Auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse
beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge
Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die
ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse
aus gewährten Darlehen abzusichern (§ 34 d Abs. 9 Nr 2 GewO) sowie
Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der
Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und
Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen
Betrag von 500 Euro nicht übersteigt (§ 34 d Abs. 9 Nr. 3) sind von der
Erlaubnispflicht befreit.
Hervorzuheben ist, dass ein Versicherungsvermittler, der sich berechtigt auf die
Ausnahmetatbestände beruft und damit nicht der Erlaubnispflicht unterliegt, auch kein Sachkundenachweis erbringen muss.
Übergangsvorschriften
Versicherungsvermittlern, die vor dem 01. Januar 2007 als Vermittler tätig
waren, wird in § 156 GewO eine Frist bis zum 1. Januar 2009 eingeräumt, um eine
Erlaubnis und Eintragung zu erhalten. Jedoch auch sie müssen seit dem
22.05.2007 eine VSH abschließen.
Informationspflichten
HIerzu verweise ich auf den gesonderten Beitrag "Pflichtangaben im Geschäftsverkehr".
Sanktionen
Verstöß gegen die Gewerbeordnung oder die VersVermV können mit erheblichen Geldbußen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
