Pflichtlektüre Handeslblatt (Stand Dezember 2009)
Nunmehr führt der BGH aktuell aus, dass die Lektüre des Handelsblatts für jeden Anlageberater „unverzichtbar“ ist. Ob die Durchsicht dieser Zeitung noch am Erscheinungstag erforderlich ist, lässt der BGH dahingestellt. Jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen ist eine Durchsicht auf jeden Fall geboten.
In dem betreffenden Urteil ging es darum, dass der empfohlenen Anlagegesellschaft durch die BaFin ihr „Kerngeschäft“ untersagt wurde. Dies wusste der Berater nicht, hätte es aber auf Grund einer Meldung im Handelsblatt wissen können. Dies führte dazu, dass auf seinen Rat hin ca. 100.000 DM investiert wurden, welche letztlich vom Anleger als Totalverlust verbucht werden mussten.
Der BGH bleibt damit konsequent, wenn auch extrem hart im Hinblick auf die Pflichten eines Anlageberaters. Man kann nun über dieses Urteil schimpfen oder den BGH verfluchen – das hilft aber nichts. Als Anlageberater sind Sie gut beraten, wenn Sie die Vorgaben ernst nehmen und sich dem Diktat der Pflichtlektüre unterwerfen.
