Pflichtlektüre Handeslblatt   (Stand Dezember 2009)

 

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 05. November 2009 (Az. III ZR 302/08) verschärft erneut die Haftung von Anlageberatern. Der BGH setzt seine harte Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung von Anlageberatern fort. Bisher galt schon aufgrund von Urteilen Anfang dieses Jahres, dass ein Kunde zumindest bei einer privaten Anleihe über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Financial Times Deutschland unterrichtet werden muss.

 

Nunmehr führt der BGH aktuell aus, dass die Lektüre des Handelsblatts für jeden Anlageberater „unverzichtbar“ ist. Ob die Durchsicht dieser Zeitung noch am Erscheinungstag erforderlich ist, lässt der BGH dahingestellt. Jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen ist eine Durchsicht auf jeden Fall geboten.

Begründet wird dies durch den BGH damit, dass gerade die Finanzmärkte auf relevante Informationen unmittelbar reagieren und deshalb der Aktualität der Informationen besondere Bedeutung zukommt. Gerade wegen dieser Dynamik sei eine Lektüre des täglich erscheinenden Handelsblattes unverlässlich.

In dem betreffenden Urteil ging es darum, dass der empfohlenen Anlagegesellschaft durch die BaFin ihr „Kerngeschäft“ untersagt wurde. Dies wusste der Berater nicht, hätte es aber auf Grund einer Meldung im Handelsblatt wissen können. Dies führte dazu, dass auf seinen Rat hin ca. 100.000 DM investiert wurden, welche letztlich vom Anleger als Totalverlust verbucht werden mussten.

Der BGH bleibt damit konsequent, wenn auch extrem hart im Hinblick auf die Pflichten eines Anlageberaters. Man kann nun über dieses Urteil schimpfen oder den BGH verfluchen – das hilft aber nichts. Als Anlageberater sind Sie gut beraten, wenn Sie die Vorgaben ernst nehmen und sich dem Diktat der Pflichtlektüre unterwerfen.
 

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