Haftungsfalle für Versicherungsmakler: Der Ombudsmann  

 

Stand 13.07.2010

 

 
Seit dem 22. Mai 2007 sind der Versicherungsombudsmann e.V. und der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung auch für Beschwerden von Kunden gegen die  Vermittler zuständig. Da hätten wir schon das erste Missverständnis: Er war es auch schon vorher. Zumindest für den größten Teil der Versicherungsvermittler, nämlich für die Ausschließlichkeits- und Mehrfachvertreter (um die 200 000). Diese gelten als Aug und Ohr des jeweilig von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmens, womit Beschwerden gegen sie automatisch als Beschwerden gegen die Unternehmen gewertet wurden und häufig auch noch werden.


Anders verhält sich diese Frage bei Maklern. Hier ist tatsächlich eine Zuständigkeit auf Grund der Anerkennung seitens des Justizministeriums nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 VVG als Schlichtungsstelle erst seit dem 22.5.2007 gegeben. Jedem Makler sind die beiden Ombudsmänner zur Genüge aus der eigenen Erstinformation bekannt.


Wie geht der Ombudsmann nun mit dieser ihm übertragenen Verantwortung im Rahmen der auch jeweils von ihm selbst so hoch gehaltenen sogenannten institutionellen Unabhängigkeit um?


Was ist überhaupt eine  institutionelle Unabhängigkeit? Darunter verstehen wir Unabhängigkeit von Weisungen Dritter -  ob Dritte jetzt die Politik oder aber Industrieinteressengruppen sind, sei dahingestellt.


Wir unterstellen, dass der Ombudsmann e.V. nicht institutionell unabhängig ist und zum Nachteil der Versicherungsmakler agiert. Warum?


1. Träger der Schlichtungsstelle ist der Verein Versicherungsombudsmann e.V. Mitglieder dieses Vereins sind der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) und ein Großteil der deutschen Versicherungsunternehmen – nicht alle (sic!). Ähnlich beim PKV-Ombudsmann.


2. Der Versicherungsombudsmann verkündete seine Beschwerdestatistik für 2008. Offiziell verkündet wurde eine Zahl von 228 eingegangenen und zulässigen Beschwerden über Vermittler, von denen wiederum weniger als die Hälfte auch begründet war. Die Zahlen für 2009, welche gerade verkündet wurden, waren nahezu identisch. Das bedeutet, dass bei ca. 100 Vermittlerbeschwerden dem Kunden Recht gegeben wurde. Nicht verkündet und nur auf Nachfrage zu erhalten war die Zahl der Beschwerden über Makler, wenn auch nicht ganz konkret. 10 % sollen es davon gewesen sein. Also ca. (hochgerechnet) 25 zulässige Beschwerden über Makler in 2008, davon ca. 10 Beschwerden tatsächlich berechtigt. 10 berechtigte Beschwerden über Makler bei ca. 40.000 registrierten Maklern! Das macht dann eine vom Ombudsmann festgestellte Schadenshäufigkeit von 0,00025 % pro Makler in 2008. Glückwunsch! Wir halten das für eine klare Aussage darüber, wie hervorragend insbesondere die Arbeit der Versicherungsmakler tatsächlich ist.


Sollte man eigentlich sagen. Nicht so der Ombudsmann. Er stellte sich hin und verkündet seine Kritik daran, dass ein Makler vor Stellungnahme an ihn Kontakt mit seinem Vermögensschadenshaftpflichtversicherer (VSH) aufnehmen wollte. Offensichtlich ist dem Ombudsmann der Begriff „Obliegenheitspflichtverletzung“ nicht bekannt. Oder sollen die Makler tatsächlich in eine derartige Haftungsfalle laufen?

 

3. Der Ombudsmann fordert inzwischen eine gewerberechtlich verankerte Pflicht zur Teilnahme der Makler und bei einem Verstoß hiergegen gewerberechtliche Konsequenzen. Eine Pflicht der Versicherungsunternehmen im Ombudsmann e.V. Mitglied zu sein und sich dem Verfahren zu unterwerfen gibt es hingegen nicht. Der Ombudsmann möchte zur Disziplinierung – man könnte auch sagen Gängelung - der Makler eine Änderung der Gewerbeordnung, weil sich eine (wahrscheinlich) einstellige Anzahl von Maklern in 2008 nicht an dem Schlichtungsverfahren beteiligt hat?! Und das Ganze, obwohl der Schlichtungsspruch bei Vermittlerbeschwerden – im Gegensatz zu Beschwerden über Versicherungen (bis zu 5.000 Euro) – keine bindende Wirkung hat und mithin von keiner Seite anerkannt werden muss.

 

4. Ebenfalls in 2009  äußerte der Ombudsmann PKV, dass er es für eine schuldhafte Verletzung der Standespflichten der Makler halte, wenn sie nicht am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Auf Nachfrage relativierte er diese Aussage dahingehend, dass er diese Auffassung von Maklerverbänden übernommen hätte. Standespflichten von Versicherungsmaklern sind uns – trotz intensiver Suche - nicht bekannt. Insbesondere keine, die dann ja erst seit dem 22.5.2007 (Inkrafttreten der VersVermVO) gelten können. Wir können versichern, dass der mitgliederstärkste Maklerverband (der AfW e.V.) diese Auffassung nicht vertritt. Wer also wurde gefragt? Und warum diese seltsame Stellungnahme? Wem nutzt es?

 

5. Der Ombudsmann PKV führt im übrigen gar keine detaillierte Statistik über die Beschwerden und begründet dies auch damit, dass der Übergang vom „Mehrfachagenten zum Makler fließend“ sei. Diese Auffassung irritiert erheblich. Das Register sollte an der Stelle doch eindeutig sein (und - seit dem 22.5.2007 ist die Begrifflichkeit geändert: § 59 VVG – es gibt Makler und Vertreter, aber keine Agenten).

 

Fazit: Die von der Versicherungswirtschaft finanzierten beiden Ombudsmänner zeigen unserer Meinung nach deutlich, wie weit ihre institutionelle Unabhängigkeit reicht. Nämlich nicht weit.

 

Um so erstaunlicher ist übrigens die Haltung des BVK (Bundesverband der Versicherungskaufleute). Dieser verkündete im Juli 2010, dass er sich per Satzungsänderung für seine ca. 10.000 Mitglieder verpflichtet hat, die Schiedssprüche des Ombudsmann  bis zu 5.000 Euro als verbindlich zu akzeptieren. Dies verkündeten u.a. die Financial Times in einem ausführlichen Artikel. Ein solches Anerkenntnis ist jedoch bereits aus haftungsrechtlichen Gründen keinesfalls zu empfehlen, da es nicht durch die eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) der Versicherungsvermittler gedeckt ist. Insbesondere für Makler ist ein solches Anerkenntnis extrem problematisch. Mit diesem Risiko würde sollten Vermittlern, die eine eigene VSH unterhalten müssen, ihre Mitgliedschaft im BVK sicher überdenken.


An Versicherungsmakler der weitere dringende Rat: Wenn Sie überhaupt bereit sind, sich dem Schlichtungsverfahren zu unterziehen (wovon wir derzeit abraten), sollten Sie unmittelbar jede Post des Ombudsmann an Ihre VSH weiter leiten und jede – aber auch jede – Äußerung gegenüber der Schlichtungsstelle zuvor mit der VSH oder zumindest einem Rechtsanwalt absprechen. Sie riskieren ansonsten Ihren Versicherungsschutz und damit Ihre finanzielle Existenz. Gerade in potentiellen Haftungsfällen kommt es nun einmal auf jedes Detail in den Formulierungen an, die im Zweifel nur ein spezialisierter Jurist einschätzen kann. Hierfür stehen wir mit unserem Wissen und Können gern zur Verfügung.   


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