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§ 34f / § 34g GewO Finanzanlagenvermittler

(Stand 02/2012)

§ 34 f GewO – was kommt auf den Vertrieb zu?

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (FinAnlVerm- u. VermAnlG) wurde am 27.10.2011 im Bundestag beschlossen und dann am 25.11.2011 vom Bundesrat gebilligt.

Das beschlossene Gesetz finden Sie hier:
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Die dazugehörende Verordnung, in welcher noch entscheidende Details enthalten sein werden, wird voraussichtlich am 30.03.2012 vom Bundesrat beschlossen und zum 01.01.2013 in Kraft treten, wobei die die Sachkundeprüfung betreffenden Regelungen schon zum 01.11.2012 in Kraft treten sollen.

Durch den neuen § 34 f GewO wurde für Finanzanlagenvermittler ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung geschaffen. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im § 34 c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler erhalten damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am bisherigen § 34 c GewO als auch am Vorbild des § 34 d GewO für Versicherungsvermittler orientiert. Der neue § 34 g GewO enthält die Ermächtigung zu einer konkretisierenden Verordnung.

Mit diesem Gesetz wird die Vorgabe des Koalitionsvertrages der derzeitigen Regierungskoalition umgesetzt: eine Regulierung der Finanzanlagenvermittlung angelehnt an die bereits 2007 erfolgte Regulierung der Versicherungsvermittlung. Jetzt steht fest: Die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen wird erlaubnispflichtig. Die erteilte Erlaubnis wird in ein öffentliches Register eingetragen. Dafür wird das bereits bestehende Versicherungsvermittlerregister beim DIHK entsprechend erweitert. Die Erlaubnis erhält grundsätzlich nur, wer

  • geordnete Vermögensverhältnisse sowie einen guten Leumund
  • eine Berufshaftpflichtversicherung (VSH) und
  • einen Sachkundenachweis (IHK-Prüfung)

 

nachweist.

Die Details ergeben sich dann aus der „Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung“. Diese Verordnung regelt die konkreten Fragen zur Sachkundeprüfung, Vermögensschadenshaftpflicht und zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Der neue § 34 f GewO unterteilt die Vermittlung in drei Bereiche:

  • Investmentfonds
  • Anteile an geschlossenen Fonds (KG-Fonds)
  • Sonstige Vermögensanlagen (Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,  Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),  Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen)

 

Es kann auch nur für einzelne Teilbereiche die Erlaubnis beantragt werden. Entsprechend der Beantragung muss dann jeweils die VSH-Deckung und der jeweilige Sachkundenachweis erbracht werden.

1. Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung wird in einen allgemeinen und einen speziellen Teil aufgeteilt. Der spezielle Teil ergibt sich aus dem o.g. jeweiligen Bereich des § 34 f GewO, für den die Zulassung begehrt wird.

Anerkannt wird –  so der derzeitige Stand im Verordnungsgebungsverfahren – eine schon vorhandene Sachkunde durch den Nachweis eines Abschlusszeugnisses

  • als geprüfter Bankfachwirt oder-wirtin (IHK),
  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
  • als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),
  • als geprüfter Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK),
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
  • als Investmentfondskaufmann oder –frau

 

oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis

  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
  • als Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“ oder

 

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und –vermittlung vorliegt

oder den Nachweis durch Abschlusszeugnis

  • als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und –vermittlung vorliegt.

 

Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde vorliegt. Das wäre regelmäßig eine zusätzlich dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung.

 

Auch bei der mündlichen Prüfung gibt es einige Ausnahmen/Erleichterungen: Wer bereits

  • eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO hat
  • Versicherungsfachmann (IHK) ist oder eine in der VersVermVO gleichgestellte Qualifikation hat
  • nur eine Erweiterungsprüfung für einen weiteren Teilbereich des § 34 f GewO erlangen will

 

muss die mündliche Prüfung nicht bzw. nicht erneut ablegen.

2 . Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Hier werden die Summen aus der Versicherungsvermittlerverordnung übernommen. 1,13 Mio. € pro Schadenfall und 1,7 Mio. € pro Jahr müssen jeweils nachgewiesen werden.

3. Provisionsoffenlegung

Entsprechend den Wohlverhaltensregeln des WpHG ist die vom Vermittler vereinnahmte Provision dem Kunden gegenüber offen zu legen.

4. Aufsicht

Die Aufsicht wird, gegen den Willen der politischen Oposition und der Verbraucherverbände bei den Gewerbeämtern und IHKen liegen.

5. „Alte-Hasen-Regelung“

Bis zuletzt hoch umstritten war, ob für langjährig am Markt tätige Finanzdienstleister eine Qualifizierungsfiktion gilt. Am Ende setzten die Koalitionsfraktionen den überwiegenden Wunsch der Branche – allen voran des Vermittlerverbandes AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung – durch, eine solche Regelung einzuführen. Nunmehr bedürfen Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 tätig waren, keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater sollen die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachweisen. Der letzte Punkt wirft derzeit eine Vielzahl von Fragen auf, welche noch zu diskutieren sind.

Wortlaut der “Alten-Hasen-Regelung”:

„Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] geltenden Fassung nachzuweisen.“

6. Weiterer Ablauf

Es sind moderate Übergangszeiten vorgesehen.

Die oben dargelegten gewerberechtlichen Punkte sowie die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten werden ab Anfang 2013 aktuell. Berufseinsteiger sind ab dem 01.01.2013 in der Pflicht.

Ab 1.1.2013 hätten hingegen heutige § 34 c – Vermittler 6 Monate Zeit, die Erlaubnis gem. § 34 f GewO zu beantragen. Dann müssen die geordneten Vermögensverhältnisse und der gute Leumund nicht erneut nachgewiesen werden. Für den Nachweis der Sachkunde wären 24 Monate, also bis 31.12.2014, Zeit.

7.  Provisionsdeckelung

En passant – und kritikwürdiger Weise auf Veranlassung von einzelnen Versicherern – wurde bei diesem Gesetzgebungsverfahren gleich noch eine Provisionsdeckelung beschlossen.

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wurde dahingehend geändert, dass beim Abschluss von Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr die Abschlussprovisionen und sonstigen Vergütungen nicht über 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs liegen, was einer durchschnittlichen Abschlussprovisionen von neun Monatsbeiträgen entspricht.

Weiterhin dürfen die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von Krankenversicherungen an einen einzelnen Vermittler gewährten Zahlungen und geldwerten Vorteile 3,3 Prozent des von ihm insgesamt vermittelten Geschäfts nicht übersteigen.

Im Einzelfall darf die Abschlussprovision 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrages nicht übersteigen.

Weiterhin eingeführt wird – mit einigen, engen Ausnahmen – eine fünfjährige Stornohaftung. Hiermit sollen Umdeckungen erschwert werden. Bis fünf Jahre nach Vertragsabschluss sollen Vermittler einen Teil der Provision zurückzahlen müssen, wenn Kunden den Anbieter wechseln.

Diese Regelungen treten zum 01.04.2012 in Kraft.

8. Honorarberatung

Diese ist – entgegen ursprünglicher Versuche – nicht im Gesetz geregelt. Es soll ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren hierzu geben. Durch das Verbraucherschutzministerium ist hierzu im Sommer 2011 ein äußerst umstrittenes Thesenpapier veröffentlicht worden. Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber zu diesem Thema tatsächlich aktiv wird oder aber auf Impulse aus Brüssel wartet.

 

———————–

Zuvor:

Bei der Sachverständigenanhörung zu dem früheren Entwurf des Gesetzes im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages war Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth für den AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. vertreten.

Zum ursprünglichen Diskussionsentwurf des Gesetzes sind nun kaum nennenswerten Unterschiede ersichtlich. Erwähnenswert ist wohl, dass der ursprünglich vorgesehene “Finanzanlagenberater” nun nicht mehr im Gesetz genannt ist – ebenso wie der noch früher vorgesehene Honorarberater. Möglicherweise ist dies eine Hommage an die Lobbyisten für eine eigenständige Regelung der sog. “Honorarberatung”, welche gern das Wort “Berater” ganz im Rahmen ihrer Interpretation vereinnahmt sehen wollen. Übersehen wird dabei – das nur nebenbei an dieser Stelle -, dass jeglicher verantwortungsvollen Vermittlung von Finanzprodukten auch eine Beratung zur Evaluierung des anlagegerechten und anlegergerechten Produktes vorangehen MUSS. Angekündigt ist ein gesondertes Gesetz zur Regulierung der Honorarberatung im Finanzdienstleistungsgewerbe. Aus dem Verbraucherschutzministerium kam hierzu inzwischen ein Eckpunktepapier. Ein ausführliches – kritisches – Statement zu diesem Papier wurde von Rechtsanwalt Norman Wirth für den AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gegenüber der Zeitschrift “Das Investment” abgegeben.

Der Entwurf einer Verordnung – der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung, FinVermV – , liegt  seit Mitte Juni 2011 vor. Diese Verordnung regelt Details zur Sachkundeprüfung, der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, zur Provisionsoffenlegeung und zu den Beratungs- und Dokumentationspflichten sowie zum öffentlichen Register.

Sie finden den Gesetzesentwurf (FinAnlVerm- u. VermAnlG) hier zum Download

Sie finden den Verordnungsentwurf (FinVermV) hier zum Download

Seitens der beteiligten Ministerien wurden vorab Ziele, Inhalt und geplante Umsetzung des Gesetzes wie folgt kommuniziert:

1. Was ist das Ziel des gemeinsamen Gesetzentwurfs?

Ziel des gemeinsamen Gesetzentwurfs ist die Stärkung des Anlegerschutzes durch schärfere Produktregulierung von so genannten Graumarktprodukten und Erhöhung der Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen. Für den Vertrieb von Finanzinstrumenten durch Banken und durch freie Vermittler sollen im Sinne eines einheitlichen Verbraucherschutzes künftig die gleichen Spielregeln für alle gelten – so werden die anlegerschützenden Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes auf freie Vermittler übertragen. Damit wird für den Verbraucher ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen, unabhängig davon, ob er Finanzanlagen über Banken oder freie Vermittler erwirbt.

2. Was regelt das Gesetz?

Der Gesetzentwurf setzt sowohl auf der Produktebene als auch auf der Vertriebsebene an.

a) Produktregulierung (BMF):

Die bisher kaum regulierten so genannten Graumarktprodukte (unter anderem geschlossene Fonds, Beteiligungen, Genussrechte) werden künftig – wie bereits Wertpapiere und Investmentfonds – als „Finanzinstrumente“ im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert („Vermögensanlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG-E). Der Vertrieb dieser Produkte durch Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit KWG-Erlaubnis unterfällt damit unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des WpHG und der BaFin-Aufsicht.

Folgende Neuregelungen sind vorgesehen:

Anforderung an Verkaufsprospekte: Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen müssen künftig zusätzliche Angaben enthalten. Dazu gehören insbesondere Angaben, auf deren Grundlage der Anleger sich ein Bild über die Zuverlässigkeit der auf Emittentenseite beteiligten Personen machen kann (Angaben über bestimmte Vorstrafen).

Prüfung von Verkaufsprospekten durch die BaFin: Die BaFin überprüft Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen künftig auf Kohärenz und Widerspruchsfreiheit.

Kurzinformationsblätter: Kurzinformationsblätter („Beipackzettel“) werden auch für Vermögensanlagen eingeführt.

Rechnungslegung: Emittenten von Vermögensanlagen werden unabhängig von ihrer Größe verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen und prüfen zu lassen.

Prospekthaftungsrecht: Die kurzen Sonderverjährungsvorschriften für Haftungsansprüche wegen fehlendem oder fehlerhaften Verkaufsprospekt werden gestrichen und die Haftungsvoraussetzungen durch Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen ein Prospekthaftungsanspruch entstehen kann, erleichtert.

Für die – künftig verschärfte – Produktaufsicht bleibt die BaFin zuständig, unabhängig davon, ob die Produkte durch Banken oder freie Vermittler vertrieben werden.

b) Vertriebsregulierung (BMWi):

Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages wird für alle Vermittler von Finanzanlagen ein einheitlich hohes Anlegerschutzniveau hergestellt. Damit besteht für den Verbraucher künftig das gleiche Schutzniveau, unabhängig davon, ob er Finanzprodukte über Banken oder über freie Vermittler erwirbt.

Sachkundenachweis: Als neue Erlaubnisvoraussetzung für freie (gewerbliche) Finanzanlagenvermittler wird ein Sachkundenachweis eingeführt, der durch eine IHK-Prüfung oder den Nachweis eines gleichgestellten Berufsabschlusses zu erbringen ist. Auch Angestellte, die unmittelbar bei der Vermittlung mitwirken, müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Eine „Alte Hasen-Regelung“ für bereits im Markt tätige Vermittler ist nach langer Diskussion und großem Einsatz der Vermittlerverbände – allen voran des AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung – vorgesehen. Die Details sind im Verordnungsentwurf zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung: Darüber hinaus wird, analog zu den Versicherungsvermittlern, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 1,13 Mio. € pro Schadensfall bzw. 1,7 Mio. € für alle Schadensfälle eines Jahres als neue Erlaubnisvoraussetzung eingeführt – so der derzeitige Stand laut Verordnung (FinVermV).

Registrierung: Gewerbliche Finanzanlagenvermittler müssen sich künftig in dem bereits für Versicherungsvermittler bei den IHKn geführten, öffentlich einsehbaren Vermittlerregister registrieren lassen.

Übernahme der anlegerschützenden WpHG-Vorschriften: Die anlegerschützenden Verhaltensvorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes werden auch für gewerbliche Vermittler verbindlich vorgeschrieben, der Gesetzentwurf enthält hierzu eine detaillierte Verordnungsermächtigung. Künftig müssen auch gewerbliche Vermittler die bisher nur für Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit KWG-Erlaubnis geltenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen. Dazu gehört auch die Erstellung von Beratungsprotokollen, die Aushändigung von Produktinformationsblättern und die Offenlegung von Provisionen.

Die neuen Regelungen gelten nicht nur für den Vertrieb von geschlossenen Fonds, sondern auch für den Vertrieb von offenen Investmentfonds.

3. Wie wird die Aufsicht über freie Vermittler sichergestellt?

Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und Aufsicht soll wie bisher bei den Gewerbebehörden liegen. Derzeit vertreiben bis zu 80.000 gewerbliche Vermittler Finanzanlagen. Die  Gewerbebehörden sind als regional in der Fläche verankerte Stellen gut bzw. besser als die BaFin aufgestellt für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltenspflichten durch eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen Vermittlern und versiert in der Zuverlässigkeitsprüfung. Die BaFin als zentrale Aufsichtsbehörde hingegen überwacht im Rahmen der Instituts-Aufsicht ca. 2000 Banken und ca. 700 größere Finanzdienstleistungsunternehmen.

Die gewerberechtliche Aufsicht garantiert eine laufende Aufsicht der gewerblichen Vermittler: Die Einhaltung der Beratungs- und Dokumentationspflichten wird im Rahmen der laufenden Aufsicht über jährlich vorzulegende sowie anlassbezogene Wirtschaftsprüfer-Testate kontrolliert – eine auch von der BaFin praktizierte Art der Überwachung.

Zugleich werden kleine und mittelständische Vermittler nicht vom Markt verdrängt, wie es bei einer primär auf Finanzdienstleistungsinstitute zugeschnittenen BaFin-Aufsicht und dem Erfordernis einer mit erheblichen Kosten und bürokratischen Anforderungen verbundenen KWG-Erlaubnis zu befürchten wäre. Vielfalt und Wettbewerb zwischen verschiedenen Vertriebsmodellen tragen im Ergebnis zu mehr Anlegerschutz bei.

 

Nachfolgend der derzeitige Vorschlag für den neuen § 34 f in der Gewerbeordnung (GewO):

§ 34f

Finanzanlagenvermittler

(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,

2. öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,

3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, deren öffentliches Angebot die Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts nach § 6 in Verbindung mit § 2 des Vermögensanlagengesetzes voraussetzt, sowie Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen und den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist,

3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann, oder

4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen.

(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,

2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes,

3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i Absatz 1, § 64m oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt,

4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

(4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11 a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.