Letzte Ergänzung: 13.04.2012
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Vorab
Wir berichten hier chronologisch aus unserer Sicht über eines der größten Insolvenzverfahrens der deutschen Wirtschafts- / Finanzgeschichte und unsere direkte Erfahrung als regelmäßig anwaltlich involvierte Kanzlei. Aktuell haben mehr als 15.000 Gläubiger Forderungen beim Insolvenzverwalter von mehr als 100.000.000 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro!) angemeldet.
Wie es anfing
Am 31.05.2006 wurden diverse Wohn- und Geschäftshäuser in Bayern und Hessen durch rund 100 Kriminalbeamte, Steuerfahnder und Staatsanwälte durchsucht. Hierbei wurden der Firmengründer der Akzenta AG sowie weitere maßgebliche Personen vorläufig festgenommen. Vermögenswerte wurden sichergestellt.
Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft waren u.a., dass die Kunden über die Verwendung der auszuschüttenden Gelder getäuscht wurden sowie darüber, dass sie sich an einem Unternehmen beteiligten, welches einen wirtschaftlichen Mehrwert schöpft, während wertschöpfende Umsätze angeblich nur einen äußerst geringen Anteil der Einnahmen der Akzenta AG darstellten.
Bereits seit mehreren Jahren hatten zuvor verschiedene Behörden, auch in Zusammenarbeit, gegen die Akzenta AG ermittelt. Angefangen von der Staatsanwaltschaft München II, über die BaFin, das Finanzamt Rosenheim (Umsatzsteuer, Betriebsprüfung) bis zur Kriminalinspektion Rosenheim. Seit Untersagung der Secuplex durch die BaFin und die entsprechende Abwicklung stand die Akzenta AG dort weiter unter Beobachtung.
Schon im Jahr 2000 hat die Staatsanwaltschaft München II ein Verfahren gegen die Verantwortlichen der Akzenta AG eingestellt, weil es sich nach der Auffassung der damaligen Strafverfolger nicht um ein unerlaubtes Schneeballsystem handelte. Es sei, nach deren damaliger Auffassung, nicht unmöglich, dass die in Aussicht gestellten Vorteile erreicht werden könnten. Es wurde weiter festgestellt, dass ein verbotenes Einlagengeschäft im Sinne des § 1 I KWG nicht vorliegt. Ein Verstoß gegen das KWG bestand nicht. Der Tatbestand des § 16 II UWG (progressive Werbung) war ebenfalls nicht erfüllt. Es wurde in der Vergangenheit ebenfalls mehrfach festgestellt, dass ein Betrug (§ 263 I StGB) durch Täuschung über das Risiko des Totalverlustes ohne Gegenleistung nicht gegeben ist, da die Verträge diesbezüglich eindeutige Aussagen trafen. Die Umsatzbeteiligung erschien damit im Ergebnis der Behörden als eine risikoreiche Option, mit der viel zu gewinnen aber auch alles zu verlieren ist. Dies war den Kunden jedoch – so damals die Staatsanwaltschaft – bekannt und konnte nicht als Betrugsvorwurf im Raum bleiben.
Hinweise an Vermittler
Vermittler (Aktivpartner), welche sich nun direkt mit Ansprüchen ihrer Kunden konfrontiert sehen, sollten unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Für eventuelle strafbare Handlungen von Verantwortlichen haften Sie als Vermittler grundsätzlich nicht. Eine Haftung käme lediglich in Frage, wenn Sie gegen bestimmte Aufklärungs- oder Plausibilitätsprüfungspflichten gegenüber dem Kunden verstoßen hätten. Ob dies der Fall ist, kann nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Bei Kontakt mit ihren Kunden ist folgendes zu beachten: Weder sollten Sie rechtsberatend tätig werden noch eine persönliche Stellungnahme zur der derzeitigen oder zukünftig möglichen Situation Ihren Kunden gegenüber abgeben. In jedem Fall sollten Sie bemüht sein, weiterhin das bisherige Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihren Kunden bestehen zu lassen. Für Fragen Ihrer Kunden sollten Sie erreichbar sein und diese, soweit möglich, sachlich beantworten.
Allgemeine Hinweise
- Wir werden keine Mandate von Kunden der Akzenta AG annehmen, welche darauf gerichtet sein könnten, gegen die Akzenta AG, für sie handelnde Personen (mit Ausnahme des Insolvenzverwalters) und/oder Vermittler bzw. Aktivpartner vorzugehen.
- Wir waren und sind nicht für die Akzenta AG, ihre Tochterunternehmen oder die jeweilige Geschäftsführung anwaltlich tätig.
- Die Kanzlei “Wirth-Rechtsanwälte” steht ausschließlich betroffenen Vermittlern bzw. Aktivpartnern oder aber ausnahmesweise Kunden in Rückforderungsverfahren mit dem Insolvenzverwalter mit ihrem Know How und Wissen in dieser Angelegenheit zur Verfügung.
Ausgewählte Meldungen der vergangenen Jahre von uns auf dieser Informationsseite zu diesem Thema finden Sie nachfolgend. Auf Grund der Fülle von Informationen mussten wir der Übersichtlichkeit halber regelmäßig die Auswahl und Texte kürzen. Hierfür bitten wir um Verständnis.
15.05.2007
Prozesskostenhilfe abgelehnt: In einem Verfahren, in welchem ein Aktivpartner von einer Kundin verklagt wurde und durch uns vertreten wird, hat das zuständige Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 27.04.2007 bereits den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe abgewiesen. Bei Prüfung der beabsichtigten Klage hat das Amtsgericht der Klage keine Aussicht auf Erfolg zugestand. Ein auf Seiten der Klägerin durch ein Beratungsverschulden des Aktivpartners verursachter Vermögensschaden sei nicht ersichtlich. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Klage abgewiesen: Das Landgericht Kiel hat mit zivilrechtlichem Urteil vom 26.04.2007 eine Klage u.a. gegen die Akzenta AG abgewiesen. Es sei keine Anspruchsgrundlage auf Rückzahlung des gezahlten Geldes ersichtlich, da die vertraglichen Grundlagen eindeutig gewesen seien. Eine Täuschung sei zudem nicht gegeben. Es wird erheblich auf den Umstand abgestellt, dass es sich bei den prognostizierten zukünftigen Zahlungen eben um “Prognosen” handelte. Es wurde Berufung eingelegt.
02.08.2007
In einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch wurde die Klage eines Kunden gegen eine Aktivpartnerin (Akzenta-Vermittlerin) auf Schadenersatz wegen des an die Akzenta gezahlten Betrages abgewiesen. Die Aktivpartnerin wurde durch uns vertreten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung wurde eingelegt.
10.10.2007
In dem Berufungsverfahren eines Aktivpartners vor dem Landgericht Karlsruhe wurde der Aktivpartner zu Schadenersatz an einem Kunden verurteilt. Der Aktivpartner wurde erst ab der zweiten Instanz – also im Berufungsverfahren – durch uns vertreten. Die Lehre aus diesem Urteil sollte unbedingt sein, dass sich alle Aktivpartner sofort, wenn gegen sie Ansprüche geltend gemacht werden, anwaltlicher Hilfe versichern. Wer (wie der betreffende Aktivpartner) meint, in der ersten Instanz sich allein verteidigen zu können und zudem auch noch gesetzlich vorgeschriebene Fristen versäumt, auf die er schriftlich hingewiesen wurde, geht ein unkalkulierbares Risiko ein. In der zweiten Instanz können viele zuvor gemachte Fehler dann nicht mehr korrigiert werden. Ich zitiere hierzu aus der Zivilprozessordnung (das ist die Verfahrensordnung für zivilrechtliche Gerichtsverfahren): § 531 Abs. 2 ZPO “Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie … im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.” Es bleibt die Feststellung, dass es – neben diesem einen negativen Urteil – bereits mehrere für Aktivpartner positive Gerichtsentscheidungen gibt. Jeweils durch uns durchgesetzt.
11.12.2007
Erfolg für Akzenta-Vermittlerin (Aktivpartnerin): Nachdem bereits die erste Instanz für die Aktivpartnerin vor dem Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch durch uns gewonnen wurde, ist nunmehr auch das Berufungsverfahren erfolgreich beendet worden. Aufgrund eines eindringlichen Hinweises des Landgerichts Nürnberg an die Klägerseite wurde nunmehr die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück genommen. Das klageabweisende Urteil im Sinne der Vermittlerin ist somit rechtskräftig.
20.01.2008
Offensichtlich sind zwischenzeitlich die Namen und Anschriften sämtlicher Kunden der Akzenta AG für Interessierte zugänglich. Das ist nicht allzu sehr verwunderlich; immerhin sind diese Daten in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte enthalten. Wer die vollständige Akte hat (diese wurde auf Anforderung auf DVD an mandatierte Anwälte verschickt), hat auch die Daten. So war es nur eine Frage der Zeit, bis unseriös agierende Rechtsanwaltskanzleien sich dieser Daten annehmen und alle Kunden unter vorgeschobenen Gründen in werblicher Weise anschreiben. Leider eine nicht unübliche Verfahrensweise gerade in Fällen des Kapitalanlagerecht. Letztlich geht es einzig um die Erlangung neuer Mandate. Für derartige Post empfielt sich in der Regel nur eine Verfahrensweise: ab in den Papierkorb.
05.02.2008
Ein Rechtsanwalt, welcher sämtliche Akzentakunden angeschrieben hatte, hat mit Datum vom 29.01.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Gegen ihn wurden von Kunden der Akzenta AG diverse Strafanzeigen gestellt sowie Beschwerden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Bremen eingereicht. Die Unterlassungserklärung hat folgenden Wortlaut: “Hiermit verpflichte ich, Rechtsanwalt xxxx, mich, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von € 10.000,00 zu unterlassen, an Umsatzbeteiligte der Akzenta AG zu schreiben, in der Art und Weise, wie dies mit dem Rundschreiben vom 16.01.2008 geschehen ist.” Den meisten interessierten Lesern wird dieses Rundschreiben bekannt sein.
12.02.2008
Eine Kammer des Landgerichts München hat in Verfahren einiger Kunden die Akzenta zur Rückzahlung des an die Akzenta AG gezahlten Geldes verurteilt. Nach hiesigen Informationen wurden jedoch die Verfahren gegen die inhaftierten und mitverklagten Personen abgetrennt und werden ggf. nach Abschluss des Strafverfahrens weiter verhandelt. Die Akzenta AG wird gegen diese Urteile Berufung einlegen. Sie sind somit nicht rechtskräftig.
14.02.2008
Uns erreichten diverse Anfragen wegen der Presseveröffentlichungen zu den – nicht rechtskräftigen – zivilrechtlichen Urteilen gegen die Akzenta AG vor dem Landgericht München. Hierzu Folgendes:
1. die Urteile sind nicht rechtskräftig;
2. Berufung durch die Akzenta AG ist angekündigt;
3. unsere Kanzlei war an diesen Verfahren nicht beteiligt und kann daher hierzu keine weiteren Auskünfte erteilen.
09.03.2008
Ein Untersuchungsrichter des Kantons Schwyz hatte die Akzenta AG und deren „Umsatzbeteiligung“ aufgrund eines Ersuchens der Eidgenössischen Bankenkommission geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfungen wurde ein Verfahren nicht eröffnet, da die „Umsatzbeteiligung“ der Akzenta AG und die Tätigkeit der Mitarbeiter beanstandungslos seien. Dies ist die zweite derartige Entscheidung in der Schweiz, nachdem bereits im April 2007 im Kanton Bern ein Nichteröffnungsbeschluss zugunsten der Akzenta AG erging.
“Zwei Juristen – drei Meinungen”: dieser Spruch passt wohl kaum irgendwo besser, als bei der Bewertung der rechtlichen Fragen zur Akzenta AG. Auch das u.a. für die zivilrechtlichen Klagen gegen die Akzenta AG zuständige Landgericht München bestätigte nun erneut die alte Binsenweisheit. Es gibt dort mehrere sogenannte Kammern (verschiedene Richter), die über u.a. gegen die Akzenta AG eingereichte Klagen auf Rückzahlung des an die Akzenta gezahlten Geldes zu entscheiden haben. Nachdem es im Januar von der 22. Kammer – noch nicht rechtskräftige – Urteile gegen die Akzenta AG gab, hat nun die 35. Kammer des Landgerichts München am 03.03.2008 acht Klagen gegen die Akzenta AG abgewiesen. Die Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Berufung gegen diese Urteile wurde durch die Klägervertreter ebenfalls bereits angekündigt.
17.04.2008
Erneuter Erfolg eines von uns vertretenen Aktivpartners der Akzenta AG vor Gericht! Heute fand eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Borna statt. Auf nachdrückliches Anraten des zuständigen Richters hat der Kunde der Akzenta AG seine Klage gegen den Aktivpartner zurück genommen. Der Richter bescheinigte dem Kläger, wie schon zuvor das Amtsgericht Rosenheim, bei welchem die Klage ursprünglich rechtshängig war, mangelnde Erfolgsaussichten.
30.07.2008
Wieder gerichtlicher Erfolg eines von uns vertretenen Vermittlers (Aktivpartners)! Mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil des Amtsgerichts Spaichingen vom 24.07.2008 wurde die Klage eines Kunden der Akzenta AG gegen einen Vermittler abgewiesen. Das Gericht stellt in seinen Urteilsgründen fest, dass nicht nachgewiesen wurde, dass durch den Vermittler Pflichten verletzt wurden. Insbesondere auch die Darstellungen in den Unterlagen der Akzenta AG seien eindeutig und unmißverständlich gewesen. Zudem sei für das Gericht nicht nachgewiesen, dass es sich um ein Schneeballsystem handeln würde.
25.08.2008
Am 14.08. wurden die Urteile in dem Strafprozess in München verkündet. Wegen “gewerbsmäßigen Bandenbetrugs” wurden die angeklagten Personen zu mehrjährigen Haftstrafen z.T. auf Bewährung verurteilt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Der Gang in die nächste Instanz wurde durch die Beschuldigten angekündigt.
28.10.2008
Klage gegen Vermittler abgewiesen! Das Landgericht Freiburg wies eine Klage eines Akzenta-Kunden gegen einen von uns vertretenen Vermittler (Aktivpartner) auf Zahlung der an die Akzenta AG gezahlten Summe ab. Das Urteil vom 23.10.2008 ist u.a. damit begründet, dass der Aktivpartner lediglich Vermittler und nicht Berater war, er keine Pflichtverletzung bei der Vermittlung begangen hat und eventuell kriminelles Handeln führender Mitarbeiter der Akzenta AG in der Vergangenheit ihm nicht zugerechnet werden kann.
15.01.2009
Mit Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13.01.2009 wurde erneut eine Klage gegen einen von uns vertretenen Vermittler (Aktivpartner) der Akzenta AG abgewiesen.
16.04.2009
Am 15.04.2009 wurde ein Eigenantrag für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch die Akzenta AG und auch ihre Tochter, die Cent AG, gestellt. Dies bestätigte uns auf Nachfrage das zuständige Amtsgericht Rosenheim. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde der Münchener Rechtsanwalt Axel W. Bierbach eingesetzt.
Vermittlern/Aktivpartnern der Akzenta AG ist in dieser Situation zu raten, ihre Kunden direkt zu informieren, falls sie nicht wollen, dass diese die Nachricht zuerst aus der Presse oder von selbsternannten “Anlegerschutz”-Anwälten erfahren.
16.06.2009
Informationen des Insolvenzverwalters zum aktuellen Stand und zum weiteren Ablauf des Verfahrens finden sie hier:
http://www.mhbk.de
21.08.2009
Die Anfragen von Vermittlern/Aktivpartnern – aber auch von Kunden – häufen sich. Danke für das Vertrauen. Wir bitten jedoch um Verständnis, wenn wir ohne ein konkretes Mandatsverhältnis keine Einzelfallauskunft geben.
09.09.2009
Wir sprechen hier nochmals die Empfehlung aus, per Post eingehende, unaufgeforderte Werbebriefe von angeblichen Interessensgemeinschaften oder Anwaltskanzleien mit Skepsis zu begegnen. Dieser Rat richtet sich ausdrücklich an Vermittler UND Kunden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision der ehemaligen Geschäftsführer der Akzenta AG per Beschluss vom 18.08.2009 (Aktenzeichen 1 StR 222/09) in den wesentlichen Punkten als unzulässig zurückgewiesen hat. Das hat zur Folge, dass die Strafurteile des LG München vom August 2008 nun rechtskräftig sind.
18.11.2009
Mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.11. wurde die Klage gegen zwei Akzenta-Aktivpartner abgewiesen. Die erfolgreiche Prozessvertretung der Aktivpartner erfolgte durch unsere Kanzlei.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Akzenta AG findet nach nun bereits verstrichener Frist (30.10.2009) für die Anmeldung von Forderungen am 08.12. in Rosenheim der Berichts- und Prüfungstermin des Insolvenzverwalters, also die Gläubigerversammlung, statt.
23.01.2010
Entgegen einer anders lautenden und im Internet veröffentlichten Meinung einer Rechtsanwaltskanzlei (welche eine sogenannte “Interessengemeinschaft der Akzenta-Opfer” gegründet hat) sind wir der Meinung, dass inzwischen (seit dem Jahreswechsel 2009/2010) grundsätzlich jegliche vermeintlichen Ansprüche von Kunden gegen Verantwortliche und Vermittler der Akzenta AG verjährt – dass heißt nicht mehr durchsetzbar – sind.
13.03.2010
Das am 18.11.2009 erwähnte Urteil des Landgericht Würzburg wurde nun auch in der nächsten Instanz bestätigt. Erneut konnte somit ein Klageverfahren für zwei Akzenta-Vermittler durch zwei Gerichtsinstanzen zum erfolgreichen Abschluss gebracht werden.
15./16.07.2010
Post vom Insolvenzverwalter! Kunden und Vermittler der insolventen Akzenta AG werden dieser Tage angeschrieben und aufgefordert, sämtliche von der Akzenta AG erhaltenen Auszahlungen seit April 2005 an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Der Insolvenzverwalter beruft sich insbesondere auf Urteile des LG und OLG München, wonach die Verträge mit der Akzenta AG “sittenwidrig und insgesamt unwirksam” seien. Dem steht jedoch entgegen, dass wir auch diverse Urteile erstritten haben, welche genau diese Aussagen nicht treffen, sondern vielmehr von wirksam zustande gekommenen Verträgen ausgehen.
Wir empfehlen, sich nicht auf die Forderung des Insolvenzverwalters einzulassen. Das deutsche Insolvenzrecht gibt einem Insolvenzverwalter zwar erhebliche Macht bei der Rückforderung von Zahlungen. Seine Argumentation ist jedoch angreifbar. Die von ihm weiter zitierten Urteile des BGH beziehen sich auf die Rückforderung von Scheingewinnen. Die Akzenta hat jedoch nicht Scheingewinne verteilt sondern vom tatsächlichen Umsatz Gelder verteilt. Die von ihm zitierten Urteile zur Rückforderung von Provisionen beziehen sich ebenfalls auf nicht vergleichbare Konstellationen. Wir müssen jedoch auch darauf hinweisen, dass es sich insgesamt um eine Vielzahl bisher ungeklärter Rechtsfragen in diesem Zusammenhang handelt. Es ist nicht auszuschließen, dass hier Prozesse durch alle Instanzen geführt werden müssen, bis endlich Klarheit herrscht.
Wir haben im Akzenta-Komplex bereits äußerst erfolgreich unsere jeweiligen Mandanten vertreten und stehen auch in der jetzigen Situation mit unserer Erfahrung und unserem Know How zur Verfügung.
17.07.2010
Ein Hinweis an alle Betroffenen: Wir raten ausdrücklich davon ab, eigenständig auf das Schreiben des Insolvenzverwalters zu antworten.
21.07.2010
Wir lesen anderweitig (www.akzentaopfer.de), dass “dem Vernehmen nach” nur rund 100 Personen aus dem “Dunstkreis der verurteilten Ex-Vorstände der Akzenta AG” vom Insolvenzverwalter angeschrieben wurden. Wir können weder diese Zahl noch die angebliche Nähe der angeschriebenen Personen zur früheren Geschäftsführung bestätigen. Diese Aussagen stimmen nicht. Es wird dort weiter die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die angeschriebenen Personen berechtigt sein dürfte, “denn ein arglistiges Zusammenwirken der Beteiligten beim Abschluss der Verwaltungsverträge” sei evident. Mit Verlaub: Wir halten das für absoluten Unsinn. Aber wenn schon derartiges im Internet zu lesen ist, sollten die Betroffenen sehr genau überlegen, ob sie sich – und wenn wie – gegenüber dem Insolvenzverwalter äußern. Wir wiederholen unseren dringenden Rat: Nicht ohne anwaltliche Hilfestellung gegenüber dem Insolvenzwalter antworten, rechtfertigen, erklären etc., erst Recht keine Verträge, Abrechnungen, Schriftwechsel zur Erläuterung zum Insolvenzverwalter schicken!
07.09.2010
Da es hierzu mehrfach Nachfragen gab: Es kursierten zuletzt einige Presseberichte über Vermittler/Aktivpartner der Akzenta AG (u.a. in Börse Online, Capital.de), welche ihren Kunden gegenüber zu Schadenersatzzahlungen verurteilt wurden. Diese Vermittler wurden nicht durch uns vertreten.
17.11.2010
Der Insolvenzverwalter schickt derzeit eine zweite Welle von Forderungsschreiben an ehemalige Vermittler. Darin fordert er – wie bereits im Juli – gezahlte Provisionen zurück. Wir verweisen insofern auf unsere Ausführungen weiter oben vom 15.-21.07.2010.
24.08.2011
Der Insolvenzverwalter geht nun gerichtlich vor. Erste Anträge auf Prozesskostenhilfe werden an Gerichte geschickt und den betroffenen Vermittlern zugestellt. Beabsichtigt ist die Führung ausgewählter Musterverfahren gegen Vermittler auf Rückzahlung von erhaltenen Vermittlungsprovisionen. Wir gehen davon aus, dass der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe von den jeweiligen Gerichten erhält und die Musterprozesse durch die Instanzen geführt werden. Parallelen zu den Prozessen gegen die Vermittler der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH sind ersichtlich (betroffene Anleger dort: ca. 27.000; Schaden: über 600 Mio. €) und werden auch vom Insolvenzverwalter in die Argumentation geführt. Auch bei Phoenix gab es entsprechende Rückforderungsprozesse des Insolvenzverwalters gegen die Vermittler.
Nach unserer Auffassung sind jedoch die gegen Vermittler in den Phoenix-Fällen ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes vorliegend nicht anwendbar. Diese bezogen sich eindeutig nur auf sogenannte Folgeprovisionen. Eine vergleichbare Konstellation liegt in den Akzenta-Fällen nicht vor. Wir sehen auch hier Aussicht auf Erfolg für die betroffenen Vermittler.
28.10.2011
Durch den Verkauf von Vermögenswerten der insolventen Akzenta AG hat der Insovenzverwalter nun wieder Eigenkapital zur Führung der Prozesse. Die Prozesskostenhilfeanträge wurden zurück genommen. Die Klagen werden durchgeführt.
13.04.2012
Seitens des Rechtsanwalts des Insolvenzverwalters wurde angekündigt, dass mehr als 90 Prozesse gegen ehemalige Vermittler auf Rückzahlung der Vermittlungsprovision angestrengt werden. Diese seien in Arbeit. Ein Prozess wurde seiner Aussage nach bereits per Versäumnisurteil gewonnen. Ein weiterer Prozess ist derzeit beim Landgericht München rechtshängig.








