(Stand 23.03.2009)
Unser Erfolg!
Sonderbeitragsbescheide der EdW im Fall Phoenix Kapitaldienst GmbH sind aufgehoben!
Mit Bescheid vom 20.03.2009 hat die EdW (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen) die in 2007 erlassenen Sonderbeitragsbescheide aufgehoben und die bereits gezahlten Sonderbeiträge zurückerstattet.
Damit ist die langwierige Ungewissheit der EdW-Zwangsmitglieder, in welcher Höhe sie zu Sonderbeiträgen zur Regulierung des von ihnen nicht zu verantwortenden Falls Phoenix herangezogen werden sollen, vorerst beendet. Der zur Entschädigung der geprellten Anleger erforderliche Betrag wird vorerst über einen Kredit der Bundesrepublik an die EdW gedeckt.
Zuletzt wurde die Sonderbeitragserhebung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.09.2008 gestoppt, da erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestanden.
Sämtliche Widerspruchsverfahren und Klageverfahren gegen die Sonderbeitragsbescheide haben sich mit der aktuellen Entscheidung der EdW somit erledigt.
Rechtsanwalt Norman Wirth hierzu: „Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertritt diverse betroffene Unternehmen. Wir begrüßen insofern ausdrücklich die lange überfällige Entscheidung der EdW. Gleichzeitig hoffen wir sehr, dass über eine zukünftige Änderung der Beitragsordnung und eine erhebliche Erhöhung der regulären Beiträge letztlich nicht doch noch die in der EdW zusammengefassten Unternehmen für das kriminelle Verhalten Einzelner und das Aufsichtsversagen der BaFin einstehen müssen.“
Die Phoenix Kapitaldienst GmbH hat jahrelang und systematisch Scheinbuchungen vorgenommen und Kontobelege gefälscht zu haben. Betroffen waren davon rund 30.000 Anleger bei einem geschätzten Gesamtschaden von 500 Mio. Euro, was einen der größten Finanzskandale der deutschen Geschichte darstellt. Offenbar sind der Finanzaufsichtsbehörde BaFin bei der vorbeugenden Kontrolle schwere Fehler unterlaufen. Hinzu kommt, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung eine europäische Richtlinie zur Anlegerentschädigung in deutsches Recht vor zehn Jahren ein zersplittertes und uneffektives System schuf.
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Zuvor:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15.03.2005 den Entschädigungsfall bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH festgestellt. Im Dezember 2007 erhielten die Mitglieder des EdW einen Bescheid über die Leistung einer ersten Sonderabgabe im Fall Phoenix. Der Sonderbeitrag wurde zudem als sofort vollziehbar beschieden. Dies führt dazu, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid entgegen der regulären Normierung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Für alle Institute gilt: Neben dem Widerspruch, der eine ausführliche Begründung enthalten sollte, sollte ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt werden. Üblicherweise wird ein solcher Antrag an das Verwaltungsgericht gestellt. In dem besonderen Fall handelt es sich um öffentliche Abgaben und Kosten iS. V. § 80 Abs. S1. 1 Nr. 1 VwGO, so dass nach Abs. 6 der Norm ein Antrag zunächst an die Ausgangsbehörde und/oder an die Widerspruchsbehörde zu stellen ist. Auch der Aussetzungsantrag sollte, um eine Erfolgsaussicht zu haben, eine ausführliche Begründung enthalten.
Die BaFin hat bereits den Großteil der Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zurück gewiesen. Um eine Vollstreckung des Sonderbeitrages noch vermeiden zu können, entsprechende Anträge bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin einzureichen. Dies haben wir für unsere Mandanten bereits getan.
Das gesamte Beitragssystem ist nach unserem Dafürhalten verfassungswidrig, die erhobenen Sonderbeiträge sind daher rechtswidrig.
Wir raten in jedem Fall zur intensiven anwaltlichen Betreuung bezüglich der Erstellung der Begründungen des Widerspruchs, des Aussetzungsbescheids und der ggf. erforderlichen Klagen.
„Wirth-Rechtsanwälte“ vertritt eine Vielzahl von betroffenen Instituten im Widerspruchsverfahren und im Verfahren gegen die Aussetzung der sofortigen Vollziehung.
Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.09.2008 wurde die sofortige Vollziehung der Beitragsbescheide ausgesetzt! Unsere Auffassung zur Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide wurde in erster Instanz im einstweiligen Rechtsschutz bestätigt!
Zwischenzeitlich wurden die Widerspruchsbescheide der BaFin erlassen, mit welchen die Widersprüche der betroffenen Unternehmen zurückgewiesen wurden. In einigen ausgewählten Musterverfahren kommt es nunmehr zur Hauptsacheverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Eines dieser ausgewählten Verfahren wird durch “Wirth-Rechtsanwälte” geführt.








