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Provisionsabgabeverbot

Warum das Provisionsabgabeverbot fallen muss?

(Stand 3/2011)

Seit 1934 existiert in Deutschland das sogenannte Provisionsabgabeverbot auf Grund einer Anordnung des „Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung“. Danach sind mittelbare und unmittelbare Sondervergütungen an Versicherungsnehmer oder versicherte Personen verboten. Wes Geistes Kind diese Anordnung ist, wird schon ersichtlich, wenn man die historische Entstehung betrachtet.

Warum das Provisionsabgabeverbot fallen muss?

Es ist scheinheilig. Gerade diejenigen, die sich am meisten für den Erhalt einsetzen, verstoßen am deutlichsten dagegen. Der GdV hat das sogar in seinen Wettbewerbsrichtlinien, doch was tut er gegen z.B. PayBackPunkte-Vergabe, Auslobung von IKEA-Gutscheinen, Vergabe von elektrischen Zahnbürsten bei Abschluss von Zahnzusatzversicherungen etc. durch einzelne Versicherungen? Was tut die BaFin – als zuständige Aufsichtsbehörde – dagegen? Warum nicht? Wem nutzt es?
Es existiert nur in Deutschland und nur in Bezug auf Versicherungsvermittlung. Das Abendland wird nicht untergehen, wenn es abgeschafft wird. Ein funktionierender Vermittlermarkt ist in den anderen europäischen Ländern auch ohne Provisionsabgabeverbot vorhanden.
Es ist ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen. Daher hat das deutsche Kartellamt auch der Aufnahme des Provsionsabgabeverbotes in die Wettbewerbsrichtlinien des VDVM nicht zugestimmt.
Es ist ein Verstoß gegen europäisches Recht, wie bereits der EuGH im Rahmen von einigen Entscheidungen am Rande durchblicken ließ.
Bereits im Hauptgutachten der Monopolkommission im Jahr 2004  (BT Drucksache 15/3610 v. 14.7.2004, Nummer 1084, 1085) wurde seine Abschaffung gefordert.
Wie das Provisionsabgabeverbot und das damit einhergehende Begünstigungsverbot schon heute in der Praxis ausgehebelt wird:

Von den Versicherungen: z.B. über die Vergabe von Payback-Punkten bei Abschluss von Versicherungsverträgen und durch Einführung von variablen Courtagen.
Über die Gewährung unterschiedlicher Provisionshöhen, z.B. besser gegenüber dem Großmaklern und Pools.
Von Vermittlern: konkretes Honorar wird mit dem Kunden vereinbart. Bei Vermittlung eines Courtageproduktes wird die Courtage auf das Honorar angerechnet.
Indem der Kunde oder besser seine Frau/Mutter/Tochter etc.pp. einfach zum Tippgeber gemacht wird. Dann kann ihm so viel von der Provision abgegeben werden, wie gewünscht – als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
Unsere Meinung dazu?

Man kann das Provisionsabgabeverbot gut finden oder nicht – rechtswidrig ist es allemal und wird sicherlich in zwei Jahren in der heutigen Form nicht mehr existieren.