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Vermittlerrisiko BAC Fonds

Life Trust Fonds von BAC (Berlin Atlantic Capital) - Handlungsempfehlungen für Vermittler!

(Stand 21.09.2011)

Presse, Anleger und auch Vermittler sind aufgeschreckt. Das Anlegergeld ist in Gefahr. So berichtet z.B. das Manager Magazin (klicken Sie hier) bereits am 17.02.2011 ausführlich über den Fall. Es geht um ca. 300 Millionen  US-Dollar Anlegergeld von mehr 8000 Anlegern, die derzeit im Feuer stehen. Eine – etwas turbulente – außerordentliche Gesellschafterversammlung fand schon am 19.01.2011 statt.

Nun erfolgten am 20.09. Durchsuchungen der Büroräume der BAC-Gruppe und von Privaträumen der Verantwortlichen in Berlin durch die Staatsanwaltschaft. Ermittelt wird gegen die Verantwortlichen von Berlin Atlantic Capital (BAC) wegen des Verdachts auf Untreue und Kapitalanlagebetrug. Vorgeworfen wird, dass BAC US-Versicherungspolicen aus eigenen Fonds über zwischengeschaltete Zweckgesellschaften in andere Fonds der BAC-Gruppe eingebracht habe, wobei die Zweckgesellschaften von Mitarbeitern der BAC-Gruppe gegründet und gemanagt worden seien. Es fand letztlich möglicherweise eine Transaktion von Policen von Fonds zu Fonds statt.

Selbsternannte “Anlegerschutzanwälte” und teilweise von ihnen gegründete Betroffenenvereine rührten bereits aktiv die Werbetrommel um die Kapitalanleger. Die Prüfung von Schadenersatzansprüche wird werbewirksam propagiert.  Wie so häufig, wird sicher auch in diesem Fall der Weg des geringsten Widerstandes genommen und die Vermittler der BAC-Fonds müssen damit rechnen, mit vermeindlichen Schadenersatzforderungen wegen angeblich fehlerhafter Beratung und Vermittlung konfrontiert zu werden.

Vermittler sollten sich von solchen Drohgebärden nicht beeindrucken lassen. Aus unserer Erfahrung in solchen Fällen wissen wir, dass bei entsprechend fachkundiger Prozessführung durch einen versierten Rechtsanwalt sehr gute Erfolgsaussichten für den Vermittler bestehen. Insbesondere obliegt dem Anleger die volle Beweislast für eine nicht hinreichende Risikoaufklärung sowie eine unterlassene/nicht rechtzeitige Prospektübergabe der BAC-Fonds.

Die Frage der Offenlegung der Provision durch unabhängige Finanzdienstleister ist bekanntlich durch den Bundesgerichtshof auch bereits – zugunsten der Vermittler – geklärt worden.

Vermittler, welche sich direkt mit Ansprüchen ihrer Kunden konfrontiert sehen, sollten unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Für eventuelle strafbare Handlungen von Verantwortlichen haften sie als Vermittler grundsätzlich nicht. Eine Haftung käme lediglich in Frage, wenn sie gegen bestimmte Aufklärungs- oder Plausibilitätsprüfungspflichten gegenüber dem Kunden verstoßen hätten. Ob dies der Fall ist, kann nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.

Für BAC-Vermittler ist bei Kontakt mit ihren Kunden dringend folgendes zu beachten: Weder sollten sie rechtsberatend tätig werden noch eine persönliche Stellungnahme zur der derzeitigen oder zukünftig möglichen Situation Ihren Kunden gegenüber abgeben. In jedem Fall sollten Sie bemüht sein, weiterhin das bisherige Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und ihren Kunden bestehen zu lassen. Für Fragen Ihrer Kunden sollten sie erreichbar sein und diese, soweit möglich, sachlich beantworten. Mehr aber auch nicht. Insbesondere raten wir dringend davor ab, Kunden von Mitgliedschaften in irgendwelchen Betroffenenvereinen zu überzeugen! Gleichfalls halten wir eine gemeinsame Interessensvereinigung von Kunden und Vermittlern für extrem problematisch, da haftungsträchtig und mit einem hohen Interessenskonfliktpotential belastet.

Da das Kapitalanlage- und Vermittlerrecht eine komplexe Spezialmaterie darstellt, sollten Vermittler unbedingt eine auf dieses Rechtsgebiet spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Anspruchsabwehr betrauen.

Vermittlern, die von Anlegern in die BAC Fonds in Anspruch genommen werden, stehen wir engagiert mit unserer Erfahrung und unserem know how zur Verfügung.

Noch ein Hinweis: Sollten Sie eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung haben, übernehmen wir regelmäßig auch die Klärung der Einstandspflicht direkt mit der Versicherung.